Notwegerecht

1. Einleitung

Stellen Sie sich vor, Sie erwerben ein Grundstück in idyllischer Lage – ruhig, grün, bezahlbar. Erst später merken Sie: Es gibt keinen direkten Zugang von einer öffentlichen Straße. Das Grundstück ist vollständig von anderen Grundstücken umschlossen. Was nun?

In solchen Fällen kann das sogenannte Notwegerecht greifen – ein gesetzlich verankerter Anspruch, der es einem Grundstückseigentümer ermöglicht, das Nachbargrundstück zu überqueren, um sein eigenes zu erreichen. Dieses Recht ist nicht nur juristisch hochinteressant, sondern auch in der Praxis von großer Bedeutung: für Eigentümer, Käufer, Bauträger, Makler und Investoren gleichermaßen.

Denn der Zugang zu einem Grundstück ist nicht nur eine Frage der Bequemlichkeit – er ist Grundvoraussetzung für die wirtschaftliche Nutzung, für eine Baugenehmigung und letztlich für den Wert der Immobilie selbst.

Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, was das Notwegerecht ist, wann es greift, welche Rechte und Pflichten es mit sich bringt und worauf alle Beteiligten achten sollten. Anhand konkreter Beispiele, rechtlicher Grundlagen und praxisnaher Tipps erhalten Sie hier einen umfassenden Überblick über ein oft unterschätztes, aber sehr entscheidendes Immobilienthema.

2. Rechtliche Grundlage

Das Notwegerecht ist im § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Es stellt sicher, dass jedes Grundstück, das keinen zumutbaren Zugang zu einem öffentlichen Weg hat, dennoch erreichbar bleibt – auch wenn dafür ein Weg über ein benachbartes Grundstück nötig ist.

§ 917 BGB – der Gesetzestext (Auszug):

„Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer des Grundstücks von den Nachbarn die Duldung verlangen, dass sein Grundstück über deren Grundstücke betreten und befahren wird, soweit es zur Herstellung der Verbindung notwendig ist.“

Ziel des Gesetzes:

Das Ziel des Notwegerechts ist der Schutz der ordnungsgemäßen Nutzung eines Grundstücks. In Deutschland besteht kein Anspruch auf vollständige Isolation – ein Grundstück darf nicht faktisch „wertlos“ sein, nur weil es keinen Zugang zur Außenwelt gibt. Die Nutzung muss möglich bleiben, notfalls durch ein fremdes Grundstück.

Abgrenzung zu anderen Wegerechten:

Das Notwegerecht ist von anderen Zugangsrechten zu unterscheiden:

WegerechtGrundlageEntstehungBeispiel
Notwegerecht§ 917 BGBKraft Gesetzes (unter Voraussetzungen)Grundstück ohne Zugang
Grunddienstbarkeit§ 1018 ff. BGBVertraglich, durch Eintragung im GrundbuchWegerecht für Nachbarn
GewohnheitsrechtKein direkter ParagrafLangjährige, geduldete NutzungÜber Jahrzehnte genutzter Feldweg

Das Besondere am Notwegerecht: Es entsteht nicht durch Vertrag, sondern automatisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings wird es in der Praxis oft gerichtlich festgestellt, insbesondere wenn Nachbarn die Nutzung verweigern oder eine Einigung scheitert.

3. Voraussetzungen für ein Notwegerecht

Das Notwegerecht nach § 917 BGB entsteht nicht automatisch bei jedem fehlenden Zugang – es müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Nur wenn diese Bedingungen vorliegen, kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Duldung eines Weges verlangen.

1. Kein ausreichender Zugang zum öffentlichen Weg

Das betroffene Grundstück muss keine „ausreichende Verbindung“ zu einem öffentlichen Weg haben. Das bedeutet:

  • Kein direkter Anschluss an Straße oder öffentlichen Weg
  • Oder: Zugang ist unzumutbar (z. B. steiler Abhang, nur zu Fuß erreichbar, saisonal unpassierbar)

Ein Zugang, der nur mit erheblichem Aufwand, etwa über eine gefährliche Böschung oder eine lange Umfahrung, nutzbar ist, kann als unzumutbar gelten – die Gerichte prüfen hier immer den Einzelfall.

Beispiel: Ein Grundstück ist nur über einen unbefestigten Waldweg erreichbar, der bei Regen unpassierbar wird. Ein Notwegerecht kann hier begründet sein.

2. Erforderlichkeit für die „ordnungsgemäße Nutzung“

Das Notwegerecht dient nicht dem Komfort, sondern der zweckentsprechenden Nutzung des Grundstücks. Dazu zählen:

  • Wohnnutzung (Zugang zu Haus, Garage etc.)
  • Landwirtschaftliche Nutzung
  • Gewerbliche Nutzung

Wenn das Grundstück z. B. nur für eine Gartenlaube genutzt wird, ohne dauerhafte Bebauung, ist die Schwelle für ein Notwegerecht unter Umständen nicht erreicht.

3. Keine Selbstverursachung der Situation

Das Notwegerecht ist ausgeschlossen, wenn der Grundstückseigentümer die Lage selbst verschuldet hat – etwa durch Teilung oder Verkauf.

Beispiel: Jemand teilt sein Grundstück und verkauft den vorderen Teil mit Straßenanbindung, behält aber den hinteren Teil ohne Zugang. In diesem Fall besteht kein Notwegerecht, da die Situation selbst herbeigeführt wurde.

4. Zumutbarkeit für den belasteten Nachbarn

Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Nutzung des Notweges den Nachbarn nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Die Gerichte wägen hier zwischen dem Interesse des Grundstückseigentümers und den Nachteilen für den Nachbarn ab.

Typische Abwägungskriterien:

  • Art der Nutzung (nur Fußweg oder Fahrweg?)
  • Häufigkeit der Nutzung
  • Lage und Verlauf des Weges
  • Möglichkeit alternativer Routen

4. Art und Umfang des Notwegerechts

Ist ein Notwegerecht gegeben, stellt sich die nächste wichtige Frage: Wie weit reicht dieses Recht? Der Gesetzgeber sieht in § 917 BGB nur die „notwendige Verbindung“ mit einem öffentlichen Weg vor – das bedeutet, das Notwegerecht ist auf das notwendige Maß beschränkt. Weder der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (der das Wegerecht beansprucht) noch der belastete Nachbar dürfen dadurch unangemessen benachteiligt werden.

Art des Weges: Fußweg, Fahrweg oder Zufahrt?

Der konkrete Nutzungsumfang richtet sich nach dem, was für die ordnungsgemäße Nutzung erforderlich ist. In der Praxis kommen folgende Formen infrage:

  • Fußweg: Ausreichend bei reiner Gartennutzung oder kleiner Wochenendhütte.
  • Fahrweg mit Fahrzeugzugang: Notwendig bei Wohnhäusern, Gewerbegrundstücken, Landwirtschaft.
  • Zufahrt mit Baufahrzeugen: Möglich, aber nur für konkrete, befristete Maßnahmen (z. B. Neubau, Sanierung).

Gerichte prüfen dabei stets, was erforderlich, aber auch zumutbar ist. Ein vollständiger Ausbau als private Straße ist in der Regel nicht durch das Notwegerecht gedeckt.

Beispiel: Wer mit einem Auto regelmäßig zur Wohnbebauung fahren muss, darf in der Regel auch die Benutzung eines befahrbaren Weges verlangen – aber kein zwei Meter breiter Asphaltweg mit Straßenbeleuchtung.

Verlauf des Weges

Das Notwegerecht muss über das Nachbargrundstück mit dem kürzesten, zumutbaren Verlauf führen. Dabei gilt:

  • Der Weg ist so zu legen, dass die geringstmögliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks entsteht.
  • Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks kann einen alternativen Verlauf vorschlagen, wenn dieser ähnlich zweckmäßig ist.

In der Praxis müssen sich die Parteien oft auf einen Kompromiss einigen – und tun dies nicht selten erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.

Bauliche Maßnahmen und Pflege

Der Nutzer des Notweges (also der Eigentümer des „hinteren“ Grundstücks) ist in der Regel für die Instandhaltung verantwortlich. Dazu gehören:

  • Befestigung des Weges (z. B. Kies oder Platten)
  • Schneeräumung und Pflege
  • Verkehrssicherheit

Allerdings dürfen keine unnötigen baulichen Eingriffe erfolgen, die das Grundstück des Nachbarn über das Notwendige hinaus beeinträchtigen.

Keine automatische Grundbucheintragung

Ein Notwegerecht entsteht kraft Gesetzes, nicht durch Eintragung ins Grundbuch. Dennoch ist es in der Praxis oft sinnvoll, das Wegerecht vertraglich zu regeln und eintragen zu lassen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden – insbesondere beim Verkauf eines Grundstücks.

5. Entstehung und Durchsetzung

Das Notwegerecht entsteht nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz – sobald die Voraussetzungen nach § 917 BGB erfüllt sind. Dennoch ist es häufig Gegenstand von Streitigkeiten, denn das Recht zur Nutzung eines fremden Grundstücks greift erheblich in das Eigentumsrecht ein. Die Durchsetzung erfolgt daher meist in mehreren Schritten.

1. Einigungsversuch mit dem Nachbarn

Bevor der Rechtsweg beschritten wird, sollte versucht werden, eine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn zu finden:

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Vorschlag zum Verlauf und zur Art des Weges
  • Angebot einer Entschädigung (siehe Teil 6)

Ein freiwilliger Vertrag kann auch beinhalten:

  • Genaue Regelung der Nutzung
  • Pflichten zur Pflege und Instandhaltung
  • Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch

Ein solcher Vertrag schafft Rechtssicherheit – auch für künftige Eigentümer auf beiden Seiten.

2. Gerichtliche Geltendmachung

Verweigert der Nachbar die Duldung, bleibt der Weg über das Zivilgericht. Die Klage erfolgt auf:

  • Duldung eines Notwegerechts
  • ggf. in Kombination mit einem Antrag auf vorläufige Nutzung (einstweilige Verfügung)

Das Gericht prüft:

  • Ob die Voraussetzungen des § 917 BGB erfüllt sind
  • Ob ein anderer, zumutbarer Weg besteht
  • Ob die gewählte Wegführung für den Nachbarn zumutbar ist

Ein gerichtlich festgestelltes Notwegerecht ist rechtlich bindend und kann bei Weigerung auch vollstreckt werden.

Hinweis: Das Gericht kann auch anordnen, dass der Weg nur zu bestimmten Zeiten, für bestimmte Fahrzeuge oder unter Auflagen genutzt werden darf.

3. Mediation oder Schlichtung

In vielen Bundesländern ist vor einer Klage eine Schlichtung vorgeschrieben (§ 15a EGZPO bzw. jeweilige Landesgesetze), z. B. durch eine:

  • Schiedsstelle (örtliche Gemeinde oder Anwaltsverein)
  • Notarielle Mediation

Diese Verfahren sind kostengünstiger und oft schneller als ein Gerichtsverfahren – zudem bleibt das nachbarschaftliche Verhältnis eher erhalten.

6. Entschädigungspflicht

Das Notwegerecht ist eine zumutbare Duldungspflicht, aber keine kostenlose Gefälligkeit. Nach § 917 Abs. 2 BGB ist der Eigentümer des herrschenden Grundstücks verpflichtet, dem belasteten Nachbarn eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Diese Zahlung stellt einen Ausgleich für die Nutzungseinschränkung und mögliche Wertminderung des betroffenen Grundstücks dar.

Wann ist eine Entschädigung zu zahlen?

Die Entschädigungspflicht entsteht:

  • Mit Beginn der Nutzung des Notweges
  • Auch dann, wenn der Weg nur vorübergehend gebraucht wird
  • Unabhängig davon, ob das Wegerecht einvernehmlich oder gerichtlich festgelegt wurde

Die Zahlungspflicht kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn der Weg bereits länger genutzt wurde.

Wer zahlt – und wie lange?

  • Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, das das Notwegerecht benötigt
  • Die Zahlungspflicht ist dauerhaft, solange das Notwegerecht besteht
  • Bei Eigentümerwechsel geht die Pflicht auf den neuen Eigentümer über

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und den Umständen des Einzelfalls.

Kriterien für die Berechnung:

  • Fläche des Weges
  • Nutzungshäufigkeit (nur zu Fuß oder auch mit Fahrzeugen?)
  • Art der Nutzung (z. B. Wohnnutzung, gewerblich)
  • Bodenwert des belasteten Grundstücks
  • Dauerhaftigkeit und mögliche Folgekosten

In der Praxis haben sich folgende Orientierungswerte etabliert:

NutzungÜblicher Entschädigungswert (je nach Region)
Fußweg (gering frequentiert)ca. 5–15 €/m² einmalig oder jährlich
Fahrweg (PKW-Zufahrt)ca. 15–50 €/m² jährlich
Intensive gewerbliche Nutzungdeutlich höher, evtl. auf Basis von Pachtwerten

Beispiel: Für einen 30 m langen und 3 m breiten Fahrweg (90 m²) bei einem Bodenwert von 300 €/m² könnte eine einmalige Entschädigung von 10–15 % des Bodenwerts je m² vereinbart oder eine jährliche Zahlung von 500–1.000 € festgelegt werden.

Vertragsgestaltung empfohlen

Auch wenn das Notwegerecht kraft Gesetzes besteht, empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung über die Entschädigung, um Streit zu vermeiden. Diese kann etwa regeln:

  • Einmalige oder laufende Zahlungen
  • Anpassungsklauseln bei Inflation oder Nutzungsausweitung
  • Zahlungsmodalitäten und Fristen

7. Beendigung und Wegfall

Ein einmal entstandenes Notwegerecht besteht nicht für immer. Es ist an konkrete Voraussetzungen gebunden und kann wieder entfallen, wenn sich die zugrunde liegende Situation ändert. Grundstückseigentümer sollten daher wissen, wann und wie ein Notwegerecht endet – sei es durch Umstände oder auf Antrag.

1. Wegfall der Voraussetzungen

Das Notwegerecht ist an die fehlende oder unzumutbare Verbindung zum öffentlichen Weg geknüpft. Sobald diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, erlischt das Recht.

Beispiele:

  • Bau einer neuen öffentlichen Straße mit direktem Zugang zum Grundstück
  • Erwerb eines angrenzenden Grundstücks mit eigenem Zugang
  • Beseitigung eines bisherigen Hindernisses (z. B. Brücke wird repariert)

Wichtig: Der Wegfall muss dauerhaft und zumutbar sein – ein saisonal unpassierbarer Weg genügt in der Regel nicht.

2. Verzicht oder vertragliche Aufhebung

Das Notwegerecht kann durch Vertrag aufgehoben werden, z. B.:

  • Einvernehmliche Beendigung mit dem Nachbarn
  • Kauf des belasteten Grundstücksteils
  • Eintragung einer alternativen Grunddienstbarkeit

Ein schriftlicher Verzicht ist bindend – in der Praxis sollten solche Regelungen notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden.

3. Gerichtliche Feststellung des Wegfalls

Verweigert der Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Aufgabe des Wegerechts, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, kann der belastete Eigentümer:

  • Klage auf Feststellung des Wegfalles erheben
  • Unter Umständen Rückbau verlangen (z. B. Entfernung von Schotterung, Absperrung)

Das Gericht prüft dann, ob der Bedarf für den Notweg objektiv nicht mehr besteht.

4. Keine Verjährung – aber Anpassung möglich

Das Notwegerecht verjährt nicht, solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben. Allerdings kann eine Veränderung der Nutzung zu einer Anpassung führen, etwa wenn:

  • Ein ursprünglich nur als Garten genutztes Grundstück nun dauerhaft bewohnt wird
  • Die Nutzung durch Gewerbe oder Fahrzeuge erheblich zunimmt

In solchen Fällen kann der belastete Eigentümer eine Anpassung der Entschädigung oder eine Verlagerung des Weges verlangen.

Praxis-Tipp: Wer sich gegen eine dauerhafte Belastung absichern möchte, sollte im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung Befristungen, Überprüfungsklauseln oder Rücktrittsrechte einbauen.

8. Fallbeispiele und Rechtsprechung

Theorie ist wichtig – doch gerade beim Notwegerecht zeigt die gerichtliche Praxis, wie unterschiedlich einzelne Fälle bewertet werden können. Die Rechtsprechung verdeutlicht, wie Gerichte die Voraussetzungen prüfen, Abwägungen treffen und Lösungen finden. Hier sind einige prägnante Beispiele:

📌 Fall 1: Der überflutete Feldweg

OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2003 – 5 U 180/03

Ein Grundstück war nur über einen unbefestigten Feldweg erreichbar, der bei Regen regelmäßig unpassierbar wurde. Der Eigentümer verlangte die Duldung eines befestigten Fahrweges über das Nachbargrundstück.

👉 Gerichtliche Entscheidung:
Ein Notwegerecht wurde bejaht – denn der bestehende Zugang war nicht zumutbar, da er wetterbedingt nicht zuverlässig nutzbar war. Die Nutzung mit Fahrzeugen wurde als notwendig eingestuft, da das Grundstück dauerhaft bewohnt war.

📌 Fall 2: Selbstverursachter Hinterlieger

BGH, Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 134/05

Ein Eigentümer hatte sein Grundstück in zwei Teile geteilt und den straßenseitigen Teil verkauft – ohne dabei ein Wegerecht für den hinteren Grundstücksteil zu sichern.

👉 Gerichtliche Entscheidung:
Kein Notwegerecht. Die Situation war selbstverschuldet entstanden. Der Verkäufer hätte bereits bei der Teilung ein Wegerecht regeln müssen.

📌 Fall 3: Alternativer Zugang durch Zukauf

OLG München, Urteil vom 09.03.2011 – 3 U 4962/10

Ein Eigentümer machte ein Notwegerecht geltend, obwohl er ein angrenzendes Grundstück hätte kaufen können, das einen Zugang zur Straße ermöglicht hätte.

👉 Gerichtliche Entscheidung:
Kein Notwegerecht – dem Kläger war ein zumutbarer Zugang durch Zukauf möglich. Das Gericht stellte klar, dass Eigentümer alle realistischen Optionen prüfen müssen, bevor sie ein fremdes Grundstück belasten.

📌 Fall 4: Beeinträchtigung des Nachbarn durch Baufahrzeuge

LG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2017 – 14 O 130/17

Ein Bauherr wollte Baufahrzeuge über das Nachbargrundstück führen und berief sich auf das Notwegerecht. Der Nachbar wehrte sich wegen starker Lärmbelastung und Schäden am Gartenzaun.

👉 Gerichtliche Entscheidung:
Zwar wurde das Notwegerecht grundsätzlich anerkannt, jedoch zeitlich und technisch beschränkt: Der Kläger durfte den Weg nur mit kleineren Fahrzeugen nutzen und musste Schäden selbst beheben.

9. Tipps für Käufer und Eigentümer

Ob Sie ein Grundstück kaufen, verkaufen oder bereits besitzen – das Thema Notwegerecht kann Sie schnell betreffen. Es beeinflusst nicht nur die Nutzbarkeit eines Grundstücks, sondern auch Wert, Finanzierung, Genehmigungsfähigkeit und das nachbarschaftliche Verhältnis. Hier finden Sie wichtige Praxistipps, um rechtlich und wirtschaftlich auf der sicheren Seite zu bleiben.

🔍 1. Beim Grundstückskauf genau prüfen

Vor dem Kauf eines Grundstücks (insbesondere eines sog. „Hinterliegergrundstücks“):

  • Zugangsfrage klären: Gibt es einen tatsächlichen und rechtlich gesicherten Zugang?
  • Grundbuch einsehen: Ist ein Wegerecht (Grunddienstbarkeit) eingetragen?
  • Lagepläne und Kataster prüfen: Ist ein öffentlicher Weg vorhanden?
  • Gespräche mit Nachbarn führen: Gibt es informelle oder geduldete Nutzungen?

Tipp: Lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass der Zugang dauerhaft gesichert ist – idealerweise durch Eintragung ins Grundbuch.

📌 2. Bedeutung für den Grundstückswert

Ein Grundstück ohne gesicherten Zugang ist oft:

  • schlechter bebaubar
  • schwerer finanzierbar (Banken verlangen klaren Zugang)
  • wertgemindert

Ein bestehendes Notwegerecht kann zwar den Zugang sicherstellen, ist aber mit Konfliktpotenzial und wirtschaftlicher Unsicherheit verbunden. Für Käufer und Verkäufer kann daher die vertragliche Einigung über ein dauerhaftes Wegerecht vorteilhafter sein.

🏗️ 3. Bauplanung und Genehmigung

Ein Notwegerecht kann sich auf die Baugenehmigung auswirken:

  • Genehmigungsbehörden prüfen, ob das Grundstück erschlossen ist
  • Ein bloßes Notwegerecht genügt in vielen Fällen nicht als Erschließungsnachweis
  • In manchen Bundesländern ist ein eingetragenes Wegerecht oder eine öffentlich-rechtliche Erschließung erforderlich

Tipp: Klären Sie die Zugangssituation frühzeitig mit dem Bauamt, um Verzögerungen zu vermeiden.

🤝 4. Einvernehmliche Regelungen bevorzugen

Auch wenn ein gesetzliches Notwegerecht besteht, ist eine vertragliche Lösung oft besser:

  • Klar geregelter Verlauf
  • Rechte und Pflichten beider Seiten definiert (z. B. Schneeräumung, Instandhaltung)
  • Vermeidung von Streitigkeiten
  • Dauerhafte Absicherung durch Grundbucheintragung

⚠️ 5. Achtung bei Teilung oder Verkauf

Wenn Sie ein Grundstück aufteilen oder einen Teil verkaufen:

  • Zugangsrechte für alle Teile regeln
  • Ggf. gleich eine Dienstbarkeit eintragen lassen
  • Nicht auf spätere Duldung hoffen

Merke: Wer die Zugangsprobleme selbst verursacht, kann sich später nicht auf ein Notwegerecht berufen.

10. Fazit

Das Notwegerecht ist ein rechtliches Sicherungsinstrument, das sicherstellt, dass Grundstücke nicht von der Außenwelt abgeschnitten bleiben – eine grundlegende Voraussetzung für deren Nutzung, Werthaltigkeit und Bebaubarkeit. Doch obwohl es gesetzlich geregelt ist, birgt es hohes Konfliktpotenzial, da es unmittelbar in das Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift.

🧾 Die wichtigsten Erkenntnisse auf einen Blick:

  • Das Notwegerecht greift nur, wenn kein zumutbarer Zugang zum Grundstück besteht.
  • Es entsteht kraft Gesetzes, muss aber gerichtlich durchgesetzt werden, wenn keine Einigung erfolgt.
  • Der Umfang des Wegerechts richtet sich nach der erforderlichen Nutzung – nicht nach Komfort.
  • Der belastete Nachbar hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
  • Die Wegführung muss so schonend wie möglich für das Nachbargrundstück erfolgen.
  • Es kann entfallen, wenn ein anderer Zugang möglich wird oder die Nutzung sich grundlegend ändert.
  • Vertragliche Regelungen mit Grundbucheintragung sind der sicherste Weg für dauerhafte Klarheit.
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