1. Einführung
Das Alleineigentum an einer Immobilie bedeutet, dass eine einzelne Person – ob natürliche oder juristische – ausschließliches Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie besitzt. Diese Person ist allein im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und kann grundsätzlich frei über das Objekt verfügen, sei es durch Nutzung, Veräußerung, Belastung oder Bebauung, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen bestehen.
Im Gegensatz dazu stehen Miteigentum (z. B. bei Ehepartnern, Erbengemeinschaften oder Geschäftspartnern) sowie das Gesamthandseigentum, bei dem mehrere Personen nur gemeinsam über eine Immobilie verfügen können (z. B. bei einer GbR oder Erbengemeinschaft).
Die Unterscheidung ist insbesondere bei:
- Kaufverträgen
- Erbschaften
- Ehescheidungen
- sowie bei der Vermögensnachfolge
von großer praktischer Bedeutung. Wer eine Immobilie allein erwirbt oder besitzt, trägt sowohl die volle Verantwortung als auch alle Rechte – und das kann sowohl Vorteil als auch Risiko sein.
Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden die rechtlichen Grundlagen, die typischen Erwerbswege, die Rechte und Pflichten eines Alleineigentümers sowie die Vor- und Nachteile dieser Eigentumsform umfassend beleuchtet.
2. Rechtliche Grundlagen
Das Alleineigentum an einer Immobilie basiert auf den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die zentrale Norm ist § 903 BGB, die den Inhalt des Eigentums beschreibt:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
Diese Vorschrift verleiht dem Eigentümer umfassende Verfügungs-, Nutzungs- und Ausschlussrechte. Allerdings bestehen gesetzliche Grenzen, etwa durch Nachbarrechte, öffentliches Baurecht oder Umweltschutzvorgaben.
Eigentum vs. Besitz
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz:
- Eigentum ist das rechtliche Herrschaftsverhältnis – es gehört Ihnen.
- Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft – Sie nutzen oder bewohnen es.
Beispiel: Wenn Sie Ihre Wohnung vermieten, bleiben Sie Eigentümer, der Mieter ist jedoch der Besitzer.
Grundbuch als Eigentumsnachweis
Das Eigentum an einer Immobilie wird in Deutschland nicht durch den Kaufvertrag allein, sondern erst mit der Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB) rechtswirksam. Dieser formelle Akt ist zwingend erforderlich, um Alleineigentum zu begründen.
Wichtige Bestandteile des Grundbuchs:
- Bestandsverzeichnis: beschreibt das Grundstück
- Eigentumsblatt (Abteilung I): zeigt, wer Eigentümer ist
- Abteilung II: enthält Lasten und Beschränkungen (z. B. Wohnrechte)
- Abteilung III: listet Grundpfandrechte (z. B. Hypotheken)
Die Eintragung erfolgt über einen Notar, der den Kaufvertrag beurkundet und den Antrag beim Grundbuchamt stellt.
Eigentum an Wohnungseigentum
Bei Eigentumswohnungen spricht man von Sondereigentum, das ebenfalls Alleineigentum darstellen kann. Es ist untrennbar mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum (z. B. Treppenhaus, Dach) verbunden. Hier gelten zusätzliche Regeln nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
3. Voraussetzungen und Erwerb
Wie entsteht Alleineigentum?
Alleineigentum an einer Immobilie entsteht durch den rechtmäßigen Erwerb und die Eintragung im Grundbuch auf den Namen einer einzigen Person. Die Übertragung des Eigentums erfordert in Deutschland zwingend zwei rechtlich getrennte Schritte:
- Abschluss eines notariellen Kaufvertrags (§ 311b BGB)
- Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB)
Erst mit der Eintragung wird das Eigentum wirksam übertragen – unabhängig davon, wann der Kaufpreis bezahlt wurde.
Erwerbswege für Alleineigentum
a) Kauf
Die häufigste Form: Eine Immobilie wird von einer Privatperson oder einem Bauträger erworben. Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung. Auch bei Immobilienauktionen, z. B. durch Banken oder Gerichte, kann Alleineigentum durch Zuschlag und Grundbucheintrag entstehen.
b) Schenkung
Eine Immobilie kann auch unentgeltlich übertragen werden. Hierbei ist ebenfalls eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 518 BGB i. V. m. § 311b BGB). Häufig genutzt wird diese Möglichkeit zur vorweggenommenen Erbfolge.
c) Erbschaft
Mit dem Tod des Eigentümers geht das Eigentum automatisch auf die Erben über (§ 1922 BGB). Ist ein alleiniger Erbe im Testament bestimmt oder gesetzlich festgelegt, wird dieser automatisch Alleineigentümer. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft, bis ggf. eine Auseinandersetzung oder Übertragung erfolgt.
d) Zwangsversteigerung
In öffentlich-rechtlichen Verfahren kann eine Immobilie ersteigert werden. Mit dem Zuschlag und anschließender Grundbucheintragung wird der Ersteigerer Alleineigentümer – auch hier gilt: erst mit Eintragung ist das Eigentum gesichert.
Rolle des Notars
Der Notar übernimmt eine zentrale Rolle:
- Prüfung der Eigentumsverhältnisse
- Aufsetzen und Beurkunden des Vertrags
- Sicherstellung der Kaufpreisabwicklung (z. B. durch Notaranderkonto)
- Antragstellung beim Grundbuchamt
Ein Immobilienkauf ist ohne notarielle Begleitung in Deutschland nicht rechtswirksam. Der Notar wahrt Neutralität und sorgt für Rechtssicherheit.
4. Rechte und Pflichten des Alleineigentümers
Mit dem Alleineigentum an einer Immobilie gehen umfassende Befugnisse, aber auch bedeutende Verantwortlichkeiten einher. Diese betreffen sowohl die rechtliche Verfügung über das Objekt als auch dessen tatsächliche Nutzung und Instandhaltung.
Rechte des Alleineigentümers
a) Verfügungsrecht
Der Eigentümer kann grundsätzlich frei entscheiden, was mit der Immobilie geschieht:
- Verkauf
- Vermietung oder Verpachtung
- Belastung mit Hypotheken oder Grundschulden
- Umbau, Modernisierung oder Abriss (im Rahmen des Baurechts)
b) Nutzungsrecht
Der Eigentümer darf die Immobilie selbst nutzen oder Dritten überlassen. Er entscheidet allein über Art und Umfang der Nutzung – etwa als Wohn- oder Gewerbeimmobilie (sofern die Nutzung genehmigungsfähig ist).
c) Ausschlussrecht
Das Eigentumsrecht ermöglicht es, Dritte vom Grundstück fernzuhalten, soweit keine besonderen Nutzungsrechte (z. B. Wohnrechte, Wegerechte, Dienstbarkeiten) bestehen.
d) Erbrechtliche Verfügung
Der Alleineigentümer kann die Immobilie vererben oder durch Testament gezielt vermachen. Dadurch ist eine gezielte Nachlassplanung möglich.
Pflichten des Alleineigentümers
a) Verkehrssicherungspflicht
Der Eigentümer muss dafür sorgen, dass von seiner Immobilie keine Gefahren für Dritte ausgehen (z. B. Schneeräumung, marode Bauteile, ungesicherte Baustellen). Bei Vernachlässigung drohen Haftungsansprüche.
b) Instandhaltungspflicht
Zur Werterhaltung und Sicherheit ist der Eigentümer für die ordnungsgemäße Pflege und Instandsetzung zuständig. Das umfasst:
- Reparaturen am Gebäude
- Wartung technischer Anlagen
- Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
c) Steuerpflichten
- Grundsteuer: jährlich an die Gemeinde zu entrichten
- Einkommensteuer: bei Vermietung sind Einnahmen zu versteuern
- Grunderwerbsteuer: fällt beim Erwerb an
d) Verantwortung für öffentliche Lasten
Hierzu zählen z. B. Erschließungsbeiträge, Anliegerkosten (z. B. Straßenbau), Müllgebühren etc.
Alleinige Haftung
Ein zentraler Aspekt des Alleineigentums ist die alleinige rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung. Das bedeutet: Im Schadensfall oder bei Zahlungsverzug gibt es keine Miteigentümer, die (mit-)haften oder einspringen könnten.
5. Vorteile des Alleineigentums
Das Alleineigentum an einer Immobilie bietet eine Reihe von Vorteilen, insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsfreiheit, Verfügungsgewalt und Entscheidungssicherheit. Gerade für Personen mit klarem Nutzungskonzept oder in der Vermögensplanung ist diese Eigentumsform häufig die bevorzugte.
1. Unabhängigkeit bei Entscheidungen
Der größte Vorteil ist die volle Entscheidungsfreiheit:
- Umbauten oder Renovierungen können ohne Zustimmung anderer durchgeführt werden.
- Nutzungskonzepte (Eigenbedarf, Vermietung, gewerbliche Nutzung) lassen sich frei umsetzen.
- Finanzielle Strategien – etwa Beleihung, Verkauf oder Reinvestition – unterliegen keiner Abstimmungspflicht.
Dies ist besonders vorteilhaft im Vergleich zu Miteigentum, bei dem stets die Zustimmung anderer Beteiligter erforderlich ist.
2. Volle Verfügungsgewalt
Der Alleineigentümer kann die Immobilie jederzeit:
- verkaufen,
- verschenken,
- vererben oder
- mit Grundpfandrechten belasten (z. B. Hypothek, Grundschuld).
Diese Handlungsfreiheit erleichtert die flexible Nutzung als Vermögenswert und ermöglicht eine gezielte Vermögensplanung – etwa zur Altersvorsorge oder als Sicherheit für Darlehen.
3. Rechtssicherheit und Klarheit
Anders als beim Miteigentum besteht beim Alleineigentum klare Rechtslage: Nur eine Person ist im Grundbuch eingetragen, was Streitigkeiten über Nutzungsrechte, Kostenverteilung oder Verfügungsbefugnisse von vornherein ausschließt.
4. Einfachere Nachlassregelung
Immobilien im Alleineigentum lassen sich einfacher in ein Testament einbinden oder als Teil einer Schenkung übertragen. Komplexe Regelungen wie bei Erbengemeinschaften, die oft zur Zwangsversteigerung führen, lassen sich vermeiden.
5. Effiziente Verwaltung
- Keine Abstimmungen, Eigentümerversammlungen oder Umlagen.
- Entscheidungen über Modernisierungen, Dienstleister, Vermietung etc. können schnell und direkt getroffen werden.
- Kein Risiko einer Blockade durch zerstrittene Miteigentümer.
6. Nachteile und Risiken des Alleineigentums
So attraktiv die volle Verfügungsfreiheit beim Alleineigentum auch ist – sie bringt gleichzeitig eine Reihe von Pflichten und Risiken mit sich. Besonders in Krisensituationen oder bei Partnerschaften ohne vertragliche Absicherung kann Alleineigentum zum Nachteil werden.
1. Volle finanzielle Verantwortung
Als Alleineigentümer tragen Sie allein sämtliche Kosten für:
- Kauf und Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch)
- Instandhaltung und Modernisierung
- Versicherung und Grundsteuer
- Tilgung und Zinsen bei Fremdfinanzierung
Im Gegensatz zum Miteigentum gibt es keine finanzielle Teilung oder gegenseitige Absicherung. Dies kann insbesondere bei plötzlichem Einkommensverlust (z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit) belastend werden.
2. Alleinige Haftung bei Schäden oder Verstößen
Treten Schäden am Gebäude auf oder entstehen Drittschäden durch unterlassene Instandhaltung (z. B. herabfallende Dachziegel, Glatteisunfälle), haftet allein der Eigentümer. Auch öffentlich-rechtliche Pflichten wie die Räum- und Streupflicht sind nicht delegierbar.
3. Keine automatische Absicherung für Lebenspartner
Lebt ein Paar in einer Immobilie, die nur einer Person gehört, besteht für den anderen – rechtlich gesehen – kein Besitz- oder Nutzungsanspruch. Im Fall einer Trennung oder bei Tod des Eigentümers kann dies gravierende Folgen haben:
- kein gesetzlicher Anspruch auf Verbleib in der Immobilie
- keine Beteiligung am Verkaufserlös
- mögliche Zwangsräumung
Abhilfe schaffen hier vertragliche Regelungen wie Nießbrauchrechte, Wohnrechte, Testamente oder Partnerschaftsverträge.
4. Erschwerte Kreditaufnahme bei Belastung durch andere Verpflichtungen
Obwohl das Alleineigentum grundsätzlich die Aufnahme von Krediten erleichtert (weil keine Zustimmung Dritter erforderlich ist), kann es durch bestehende finanzielle Verpflichtungen oder Bonitätsprobleme auch erschwert werden. Anders als bei Miteigentum ist keine gemeinsame Haftung oder Einkommensbündelung möglich.
5. Soziale Isolation bei Entscheidungen
Alle Entscheidungen allein zu treffen, bedeutet auch: Es gibt keine geteilte Verantwortung oder Meinungsvielfalt. Gerade bei größeren Projekten (z. B. energetischer Sanierung, Vermietungsstrategie) kann das Fehlen eines Sparringspartners zum Risiko werden – sowohl sachlich als auch emotional.
7. Abgrenzung: Alleineigentum vs. Miteigentum
Die Entscheidung zwischen Alleineigentum und Miteigentum hat weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen. Während das Alleineigentum eine Person vollständig berechtigt, teilen sich beim Miteigentum mehrere Personen Rechte und Pflichten an derselben Immobilie – was sowohl Vorteile als auch Konfliktpotenzial birgt.
Formen des Miteigentums
a) Bruchteilseigentum (§ 1008 ff. BGB)
- Häufig bei unverheirateten Paaren, Geschwistern, Investoren.
- Jeder Miteigentümer hat einen prozentualen Anteil an der Immobilie (z. B. 50 %/50 %).
- Verfügungen über den eigenen Anteil sind möglich (Verkauf, Belastung), aber wesentliche Entscheidungen am Objekt (z. B. Modernisierung, Vermietung) erfordern Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss.
- Streitigkeiten können zur Teilungsversteigerung führen.
b) Gesamthandseigentum
- Tritt auf bei Erbengemeinschaften, BGB-Gesellschaften (GbR), Ehen in Gütergemeinschaft.
- Kein Einzelner kann über seinen Anteil verfügen – nur alle gemeinsam.
- Entscheidungen müssen einvernehmlich getroffen werden.
- Auflösung oft schwierig, insbesondere bei Zerwürfnissen.
Vergleich: Alleineigentum vs. Miteigentum
Merkmal | Alleineigentum | Miteigentum (Bruchteil) |
Entscheidungshoheit | allein | gemeinschaftlich |
Verkauf des Objekts | jederzeit möglich | nur mit Zustimmung aller Miteigentümer |
Haftung | alleinige Haftung | anteilige Haftung |
Finanzierung | individuell | gemeinsam oder anteilig |
Konfliktpotenzial | gering | hoch bei Uneinigkeit |
Absicherung von Partnern | vertraglich nötig | ggf. durch Miteigentum gewährleistet |
Nachlassregelung | einfach | komplex bei Erbengemeinschaften |
Typische Anwendungsfälle
- Alleineigentum: Einzelpersonen, strategische Kapitalanleger, Personen mit klarer Vermögensnachfolgeplanung.
- Miteigentum: Ehepartner (z. B. gemeinsamer Hauskauf), Erben, familiäre oder unternehmerische Gemeinschaften.
8. Besonderheiten bei Ehe und Partnerschaften
Gerade in engen persönlichen Beziehungen wie Ehen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Alleineigentum an einer Immobilie zu Rechtsunsicherheit und Konflikten führen – insbesondere bei Trennung oder Tod. Deshalb ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu verstehen und ggf. durch Verträge oder Verfügungen vorzusorgen.
a) Ehe und gesetzlicher Güterstand
In Deutschland leben die meisten Ehepaare automatisch in einer Zugewinngemeinschaft, sofern kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt. Das bedeutet:
- Jeder Ehepartner bleibt Alleineigentümer von dem, was er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe alleine erworben hat.
- Auch Immobilien, die nur auf einen Ehepartner im Grundbuch eingetragen sind, bleiben dessen Alleineigentum, selbst wenn beide z. B. die Finanzierung gemeinsam tragen.
- Im Fall der Scheidung findet jedoch ein Zugewinnausgleich statt: Der Partner mit dem höheren Vermögenszuwachs muss dem anderen einen finanziellen Ausgleich zahlen – nicht aber Miteigentum an der Immobilie gewähren.
➤ Beispiel:
Eine Frau kauft vor der Ehe eine Wohnung, wird Alleineigentümerin und steht alleine im Grundbuch. Nach zehn Jahren Ehe trennt sich das Paar. Die Wohnung bleibt ihr Eigentum, aber der Mann kann Anspruch auf Zugewinnausgleich haben, wenn sich der Immobilienwert während der Ehe deutlich gesteigert hat.
b) Gütergemeinschaft und Gütertrennung
- Gütergemeinschaft (selten): Alles wird gemeinschaftliches Eigentum – auch Immobilien, unabhängig vom Grundbuchstand.
- Gütertrennung: Vermögen bleibt streng getrennt – auch beim Immobilienbesitz. Hier ist vertragliche Klarheit besonders wichtig.
c) Unverheiratete Paare
Bei nicht verheirateten Paaren gibt es keine gesetzliche Vermögensverbindung. Das bedeutet:
- Steht nur eine Person im Grundbuch, ist sie alleinige Eigentümerin – auch wenn der Partner mitfinanziert hat oder mitbewohnt.
- Ohne vertragliche Absicherung (z. B. durch Darlehensvertrag, Nießbrauch, Wohnrecht, Schenkungsvertrag) besteht für den anderen kein Schutz im Trennungsfall.
➤ Risiko:
Der Partner ohne Eigentum kann praktisch „leer ausgehen“ – auch wenn er jahrelang Geld oder Arbeitsleistung in die Immobilie gesteckt hat.
d) Absicherungsinstrumente
Zur Vermeidung rechtlicher und finanzieller Nachteile sollten Paare – verheiratet oder nicht – rechtzeitig für klare Verhältnisse sorgen. Möglichkeiten sind:
- Miteigentum durch Eintragung beider Partner im Grundbuch
- Wohnrechte oder Nießbrauch im Grundbuch
- Partnerschaftsverträge
- Testament oder Erbvertrag
Gerade bei gemeinsam genutzten Immobilien ohne Miteigentum ist eine vertragliche Regelung dringend zu empfehlen.
9. Steuerliche Aspekte des Alleineigentums
Immobilien im Alleineigentum haben nicht nur rechtliche und praktische Implikationen – sie wirken sich auch auf die steuerliche Situation des Eigentümers aus. Dabei gelten dieselben steuerlichen Regeln wie bei anderen Eigentumsformen, mit dem Unterschied, dass alle steuerlichen Vorteile, aber auch Pflichten allein beim Eigentümer liegen.
a) Grunderwerbsteuer
Beim Kauf einer Immobilie fällt einmalig Grunderwerbsteuer an. Diese ist abhängig vom Bundesland und liegt derzeit (2025) zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Im Alleineigentum zahlt der Eigentümer diese Steuer allein, unabhängig davon, wer den Kaufpreis aufbringt.
b) Grundsteuer
Die Grundsteuer wird jährlich fällig und ist an die jeweilige Kommune zu entrichten. Sie richtet sich nach dem Einheitswert und dem Hebesatz der Gemeinde. Ab 2025 gilt in Deutschland eine neue Grundsteuerberechnung. Die Steuerpflicht trifft ausschließlich den Eigentümer, unabhängig davon, ob die Immobilie vermietet oder selbst genutzt wird.
➤ Hinweis bei Vermietung:
Die Grundsteuer kann im Rahmen der Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden (§ 2 Nr. 1 BetrKV).
c) Einkommensteuer – Vermietung und Verpachtung
Wird die Immobilie vermietet, müssen die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) versteuert werden. Dem gegenüber stehen abziehbare Werbungskosten, z. B.:
- Schuldzinsen aus Immobilienfinanzierung
- Instandhaltungs- und Verwaltungskosten
- Abschreibung (AfA)
- Versicherungsbeiträge
- Grundsteuer
d) Absetzung für Abnutzung (AfA)
Für vermietete Immobilien kann der Eigentümer jährlich einen Anteil des Gebäudewertes steuerlich geltend machen:
- 2 % linear bei Bauantrag ab 1925
- 2,5 % bei älteren Gebäuden (vor 1925)
Die AfA mindert die steuerliche Belastung erheblich – ein wichtiger Vorteil für Kapitalanleger im Alleineigentum.
e) Spekulationsfrist bei Verkauf
Verkauft der Eigentümer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb, kann ein Gewinn steuerpflichtig sein (§ 23 EStG). Ausnahmen bestehen:
- Bei Eigennutzung in den letzten drei Kalenderjahren
- Bei unentgeltlicher Übertragung (Schenkung, Erbschaft), wobei der Erwerbszeitpunkt des Rechtsvorgängers zählt
Im Alleineigentum ist der Verkaufserlös dem Eigentümer vollumfänglich zuzurechnen, ebenso wie eine mögliche Steuerpflicht.
f) Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wird eine Immobilie im Alleineigentum übertragen, fallen je nach Wert und Verwandtschaftsgrad Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Freibeträge:
- Ehegatten: 500.000 €
- Kinder: 400.000 €
- Lebenspartner (eingetragen): 500.000 €
- Andere Personen: deutlich geringer
Es bestehen Vergünstigungen bei selbstgenutztem Wohneigentum – insbesondere bei Vererbung an Ehegatten oder Kinder.
10. Fazit und Praxisempfehlungen
Zusammenfassung
Alleineigentum an einer Immobilie bietet eine klare Eigentümerstruktur, maximale Entscheidungsfreiheit und hohe Flexibilität bei Nutzung, Verwertung und Nachlassgestaltung. Es eignet sich besonders für:
- Einzelpersonen mit klarem Nutzungskonzept
- Kapitalanleger, die unabhängig handeln wollen
- Vermögensnachfolger, die Eigentum gezielt weitergeben möchten
Doch mit dieser Freiheit geht auch eine volle Eigenverantwortung einher – finanziell, rechtlich und organisatorisch. Risiken bestehen insbesondere bei Partnerschaften ohne vertragliche Regelungen sowie bei Überbelastung durch hohe Kreditverpflichtungen.
Praxisempfehlungen
✅ Vor dem Erwerb:
- Finanzielle Tragbarkeit genau kalkulieren
- Absicherung bei Krankheit oder Berufsunfähigkeit prüfen
- Frühzeitig an Nachlassregelung denken (Testament, Vorsorgevollmacht)
✅ Bei Partnerschaften:
- Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten durch:
- Partnerschaftsvertrag
- Wohn- oder Nießbrauchrecht im Grundbuch
- klare Regelungen bei gemeinsamer Nutzung
✅ Steuerlich:
- Beratung durch Steuerberater einholen – besonders bei Vermietung oder Vererbung
- AfA gezielt nutzen, um steuerliche Vorteile zu sichern
- Fristen für Spekulationssteuer im Blick behalten
✅ Langfristig denken:
- Rücklagen für Instandhaltung und Modernisierung bilden
- Versicherungsschutz regelmäßig prüfen (Wohngebäude, Haftpflicht)
- Vorsorge für eigene Pflege oder altersgerechten Umbau einplanen