1. Einleitung
Mit dem ersten Schneefall beginnt für viele Immobilieneigentümer, Vermieter und Mieter eine gesetzlich geregelte Verantwortung: die Schneeräumpflicht. Sie ist Teil der sogenannten Verkehrssicherungspflicht und dient dem Schutz von Passanten und Anwohnern vor Sturz- und Unfallgefahren. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen – etwa wenn jemand auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und sich verletzt.
Ob Einfamilienhaus, Mehrparteienhaus oder gewerbliche Immobilie: Die Räumpflicht betrifft praktisch alle, die ein Grundstück besitzen oder verwalten. Dabei ist oft nicht auf den ersten Blick klar, wer wann und in welchem Umfang tatsächlich räumen muss. Auch die Frage, ob und wie die Pflicht auf Mieter oder externe Dienstleister übertragen werden kann, sorgt regelmäßig für Verwirrung.
2. Rechtlicher Rahmen in Deutschland
Die Schneeräumpflicht ist kein frei auslegbares Gebot, sondern Teil eines klar geregelten Systems aus Gesetzen, Verordnungen und Satzungen. Sie basiert im Wesentlichen auf drei Ebenen:
2.1 Bundesrecht: Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB)
Die rechtliche Grundlage für die Schneeräumpflicht ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, die sich aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Danach haftet, wer seine Pflicht verletzt, Gefahrenquellen auf seinem Grundstück zu beseitigen oder abzusichern. Dazu gehört auch die Pflicht, Gehwege und Zugänge bei Schnee und Eis sicher zu halten.
2.2 Landesrecht: Straßenreinigungsgesetze
Jedes Bundesland regelt die Details der Schneeräumung im Rahmen seiner Straßenreinigungsgesetze. Diese Gesetze übertragen die Pflicht zur Schneeräumung in der Regel auf die Gemeinden. Die Gemeinden wiederum geben diese Aufgabe häufig durch kommunale Satzungen an die Anlieger (Grundstückseigentümer) weiter.
Beispielhafte gesetzliche Grundlagen auf Landesebene:
- Berlin: Straßenreinigungsgesetz Berlin (StrReinG Bln)
- Bayern: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- NRW: Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
2.3 Kommunale Satzungen
Die wichtigsten praktischen Vorgaben – wie Zeitfenster für das Räumen, Mindestbreite des geräumten Gehwegs oder Vorgaben bei Glatteis – finden sich in den Satzungen der Städte und Gemeinden. Diese unterscheiden sich regional teils deutlich.
Beispiel:
- In vielen Städten müssen Gehwege werktags zwischen 7 und 20 Uhr freigehalten werden.
- An Sonn- und Feiertagen gilt oft eine verlängerte Frist, z. B. 8 bis 20 Uhr.
- Die geräumte Breite muss in der Regel mindestens 1 bis 1,50 Meter betragen, damit zwei Personen aneinander vorbeigehen können.
2.4 Unterschiede Stadt vs. Land
In ländlichen Regionen gelten oft großzügigere Regelungen als in dicht besiedelten Stadtgebieten. In Städten wird die Schneeräumpflicht meist strenger kontrolliert, da hier deutlich mehr Fußgängerverkehr herrscht.
3. Wer ist räumungspflichtig?
Die Schneeräumpflicht trifft grundsätzlich den Eigentümer eines Grundstücks. Allerdings endet die Verantwortung hier nicht zwangsläufig: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflicht an Mieter, Hausverwalter oder externe Dienstleister weitergegeben werden. Wichtig ist, dass diese Übertragung rechtlich korrekt erfolgt – andernfalls bleibt die Haftung beim Eigentümer.
3.1 Grundstückseigentümer als Primärverantwortliche
Der Grundstückseigentümer ist aus Sicht der Straßenreinigungssatzungen in der Regel der erste Ansprechpartner für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht. Das gilt unabhängig davon, ob das Grundstück selbst bewohnt, vermietet oder gewerblich genutzt wird. Die Pflicht umfasst dabei:
- öffentliche Gehwege entlang des Grundstücks
- private Zuwege zum Haus, Hauseingänge und ggf. Mülltonnenplätze
- in bestimmten Fällen auch gemeinsame Flächen bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs)
3.2 Übertragung auf Mieter – zulässig, aber nicht automatisch
In Mietverhältnissen kann die Schneeräumpflicht per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Das gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerbemietverträge. Damit die Übertragung rechtswirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Klare vertragliche Regelung: Die Pflicht zur Schneeräumung muss ausdrücklich im Mietvertrag stehen – ein bloßer Hinweis in der Hausordnung reicht nicht aus, wenn er nicht Bestandteil des Vertrags ist.
- Zumutbarkeit: Die Räumpflicht darf den Mieter nicht unangemessen belasten – etwa durch unklare oder überzogene Anforderungen.
- Kontrollpflicht des Vermieters: Auch bei Übertragung bleibt der Vermieter verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Aufgabe ordnungsgemäß ausgeführt wird. Kommt er dieser Kontrollpflicht nicht nach, kann er im Schadensfall trotz Übertragung haftbar gemacht werden.
3.3 Beauftragung von Dienstleistern
Eine gängige Praxis, besonders bei Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Objekten, ist die Beauftragung eines externen Winterdienstes. Auch hier gilt:
- Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung bleibt beim Eigentümer oder Verwalter.
- Verträge mit Dienstleistern sollten schriftlich abgeschlossen und präzise geregelt sein (z. B. Räumzeiten, Einsatz bei Glatteis, Kontrollberichte).
- Eine Haftungsfreistellung ist nur begrenzt möglich – bei mangelhafter Kontrolle bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
4. Was muss geräumt werden – und wann?
Die Schneeräumpflicht beschränkt sich nicht nur auf das bloße Entfernen von Schnee – sie umfasst auch das Streuen bei Glätte und die rechtzeitige Durchführung dieser Maßnahmen. Doch welche Bereiche genau betroffen sind und wann geräumt werden muss, ist in den kommunalen Satzungen genau geregelt.
4.1 Welche Flächen müssen geräumt werden?
In der Regel müssen folgende Flächen geräumt und bei Glatteis gestreut werden:
- Gehwege entlang der Grundstücksgrenze: Dies ist der häufigste Fall. Auch wenn der Gehweg „öffentlich“ erscheint, ist der Anlieger (also der Grundstückseigentümer) für die Reinigung zuständig.
- Zugänge zum Haus: Der Weg vom Gehweg zur Haustür, zu Mülltonnenplätzen, Briefkästen oder Garagen muss ebenfalls freigehalten werden.
- Stellplätze und Zufahrten auf Privatgrund: Hier gilt die Verkehrssicherungspflicht für Nutzer, etwa Mieter oder Kunden.
- Bushaltestellen oder Hydranten: In Einzelfällen, vor allem bei Gewerbeobjekten, können auch diese in die Pflicht fallen, sofern sie an das Grundstück angrenzen.
4.2 Wie breit muss geräumt werden?
Die Mindestbreite ergibt sich aus den örtlichen Satzungen. Häufig gefordert ist:
- mindestens 1,00 bis 1,50 Meter, sodass zwei Personen aneinander vorbeigehen oder ein Kinderwagen geschoben werden kann.
- In Fußgängerzonen oder bei starker Nutzung können breitere Bereiche vorgeschrieben sein.
4.3 Wann muss geräumt werden?
Die typischen Zeitvorgaben sehen wie folgt aus:
- An Werktagen: Räumen und Streuen ist in der Regel zwischen 7:00 und 20:00 Uhr verpflichtend.
- An Sonn- und Feiertagen: Die Frist beginnt meist später, etwa ab 8:00 oder 9:00 Uhr, und endet ebenfalls um 20:00 Uhr.
- Bei anhaltendem Schneefall: Mehrmaliges Räumen kann erforderlich sein. Es genügt nicht, nur einmal täglich zu räumen, wenn es durchgehend schneit oder gefriert.
4.4 Besonderheiten bei Glätte
Nicht nur Schnee, auch Glatteis muss entschärft werden – zum Beispiel durch das Streuen mit:
- Sand, Splitt oder Granulat – empfohlen in vielen Kommunen
- Streusalz – in vielen Städten eingeschränkt oder verboten (z. B. wegen Umweltschutz). Die jeweilige Satzung klärt, wann es erlaubt ist (z. B. bei Eisregen).
4.5 Pflicht zur Kontrolle
Auch außerhalb der Räumzeiten besteht bei besonderen Witterungslagen eine Kontrollpflicht – insbesondere in den frühen Morgenstunden. Wer etwa weiß, dass starker Schneefall oder gefrierender Regen angekündigt ist, sollte entsprechende Vorkehrungen treffen.
5. Winterdienst durch Dritte: Hausmeister, Firmen & Co.
Viele Eigentümer – besonders bei größeren oder mehreren Immobilien – übertragen den Winterdienst an externe Dienstleister oder einen Hausmeisterservice. Das kann sinnvoll und rechtssicher sein, wenn die Verantwortlichkeiten klar geregelt und dokumentiert sind. Denn auch bei Auslagerung der Schneeräumpflicht bleibt die Verkehrssicherungspflicht ein sensibles Thema.
5.1 Beauftragung eines Winterdienstes
Die Zusammenarbeit mit einem professionellen Winterdienstunternehmen kann die Organisation stark erleichtern. Dabei ist wichtig:
- Schriftlicher Vertrag: Die Leistungen müssen exakt beschrieben werden (z. B. Räumzeiten, Einsatz bei Glatteis, Reaktionszeiten bei Neuschnee).
- Erreichbarkeit & Bereitschaftsdienst: Gute Winterdienste bieten 24/7-Bereitschaft bei Wetterwarnungen oder nächtlichem Schneefall.
- Dokumentation: Der Dienstleister sollte Einsätze dokumentieren, um bei Haftungsfragen Nachweise vorlegen zu können (Datum, Uhrzeit, Ort, Maßnahmen).
5.2 Hausmeisterservice oder eigene Mitarbeiter
Auch interne Lösungen wie ein angestellter Hausmeister können den Winterdienst übernehmen. In diesem Fall gelten arbeitsrechtliche und versicherungstechnische Anforderungen:
- Arbeitszeitregelungen: Der Einsatz in den frühen Morgenstunden muss arbeitsvertraglich geregelt sein.
- Ausrüstung und Schulung: Der Hausmeister muss über geeignete Mittel verfügen (Streugut, Räumwerkzeuge) und wissen, wann welche Maßnahmen erforderlich sind.
- Unfallversicherung: Der Einsatz muss über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sein, wenn der Hausmeister im Auftrag handelt.
5.3 Übertragung ist keine Haftungsfreistellung
Ein häufiger Irrtum: Wer einen Dienstleister beauftragt, ist automatisch von der Haftung befreit. Das stimmt nur unter bestimmten Bedingungen:
- Der Eigentümer muss sorgfältig ausgewählt und regelmäßig kontrolliert haben, ob der Dienstleister seinen Pflichten nachkommt.
- Bei erkennbaren Mängeln (z. B. verspätetes oder unvollständiges Räumen) ist der Eigentümer verpflichtet, einzugreifen oder ggf. Ersatz zu organisieren.
- Im Schadensfall kann die Haftung auch dann beim Eigentümer liegen, wenn die Kontrolle oder Vertragsgestaltung lückenhaft war.
5.4 Kombination mit Mietern
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mieter für einfache Aufgaben (z. B. Räumen vor dem eigenen Hauseingang) verantwortlich sind, während professionelle Dienste den öffentlichen Gehweg übernehmen. Auch das ist zulässig – allerdings muss die Schnittstelle eindeutig geregelt sein, damit keine Lücken entstehen.
6. Haftung und Versicherung
Trotz aller Vorkehrungen kann es passieren: Eine Person stürzt auf einem nicht oder unzureichend geräumten Gehweg und verletzt sich. In solchen Fällen steht schnell die Frage im Raum: Wer haftet – und in welchem Umfang? Neben der zivilrechtlichen Haftung spielen auch Versicherungen eine entscheidende Rolle.
6.1 Zivilrechtliche Haftung
Die Schneeräumpflicht ist Teil der Verkehrssicherungspflicht. Wird diese verletzt, kann der Verantwortliche nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet werden. Das betrifft z. B.:
- Behandlungskosten
- Verdienstausfall
- Schmerzensgeld
- Folgeschäden (z. B. Berufsunfähigkeit)
Haftbar ist zunächst der Grundstückseigentümer, es sei denn, er hat die Pflicht wirksam übertragen (z. B. an einen Mieter oder Dienstleister) und diese Übertragung auch kontrolliert.
6.2 Strafrechtliche Konsequenzen
Kommt es zu schweren Unfällen, kann auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder in Extremfällen fahrlässiger Tötung erfolgen (§§ 229, 222 StGB). Auch hier ist entscheidend, ob der Pflichtige seinen Kontrollpflichten ausreichend nachgekommen ist.
6.3 Versicherungen: Wer schützt wen?
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Diese Versicherung ist für Eigentümer unverzichtbar. Sie springt ein, wenn Dritte auf dem Gehweg oder Zuweg zum Haus verunglücken – sofern der Eigentümer nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Besonders wichtig für:
- Vermieter von Ein- und Mehrfamilienhäusern
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs)
Private Haftpflichtversicherung
Bei Privatpersonen, z. B. Mietern, die zur Räumung verpflichtet wurden, greift in der Regel die private Haftpflichtversicherung, wenn Dritte durch eine unterlassene Schneeräumung zu Schaden kommen.
Betriebshaftpflichtversicherung
Bei gewerblichen Dienstleistern (Winterdienste, Hausmeisterfirmen) schützt die Betriebshaftpflichtversicherung bei Versäumnissen ihrer Mitarbeiter.
6.4 Beweissicherung im Ernstfall
Im Schadensfall zählt nicht nur, ob geräumt wurde, sondern auch, ob das belegt werden kann. Sinnvolle Maßnahmen zur Beweissicherung:
- Räum- und Streupläne
- Dokumentation der Einsätze (Datum, Uhrzeit, Witterung, eingesetztes Material)
- Fotodokumentation in Zweifelsfällen
- Zeugenaussagen, z. B. von Nachbarn oder Mitbewohnern
7. Sonderfälle und Urteile aus der Praxis
Die Schneeräumpflicht sorgt regelmäßig für Streit – vor Gericht und im Alltag. Die Rechtsprechung hat zahlreiche Aspekte konkretisiert und zeigt, worauf Eigentümer und Verantwortliche besonders achten sollten. Im Folgenden findest du typische Sonderfälle und prägende Urteile, die als Orientierung dienen.
7.1 Gerichtsurteile: Wer haftet wann?
Urteil 1: Kein genereller Räumdienst rund um die Uhr
BGH, Urteil vom 21.02.2018 – VIII ZR 255/16
Ein Vermieter haftet nicht automatisch, wenn ein Passant außerhalb der Räumzeiten (z. B. nachts um 5 Uhr) stürzt. Die Pflicht zum Räumen besteht nur innerhalb der ortsüblichen Zeiten, es sei denn, extreme Wetterlagen machen frühere Maßnahmen erforderlich.
Urteil 2: Übertragung auf Mieter muss eindeutig sein
BGH, Urteil vom 25.10.2006 – VIII ZR 271/06
Eine Hausordnung allein reicht nicht, um die Schneeräumpflicht auf Mieter zu übertragen. Nur wenn die Regelung Bestandteil des Mietvertrags ist, kann sie wirksam sein. Fehlt diese Klarheit, bleibt die Haftung beim Vermieter.
Urteil 3: Kein Streusalz erlaubt – aber Pflicht zur Glättebekämpfung
OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2007 – 20 B 1983/07
Wenn Streusalz laut kommunaler Satzung verboten ist, muss der Eigentümer auf alternative Mittel wie Sand oder Splitt zurückgreifen. Das Verbot befreit nicht von der Pflicht, Glätte zu bekämpfen.
7.2 Sonderfälle aus der Praxis
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
In WEGs ist die Räumpflicht in der Regel Aufgabe der Gemeinschaft, oft über die Hausverwaltung organisiert. Einzelne Eigentümer dürfen nicht eigenmächtig Regelungen ändern oder aufheben – die Beschlussfassung erfolgt gemeinschaftlich, meist in der Eigentümerversammlung.
Baustellen und unbebaute Grundstücke
Auch bei unbebauten oder nicht genutzten Grundstücken kann eine Räumpflicht bestehen – insbesondere, wenn sie an einen öffentlichen Gehweg grenzen. Hier sind Eigentümer ebenfalls verpflichtet, für sichere Wege zu sorgen.
Gewerbeobjekte mit Publikumsverkehr
Hier gelten erhöhte Anforderungen: Bei Einkaufszentren, Arztpraxen oder Kanzleien wird erwartet, dass vor Öffnung geräumt ist – oft schon früh am Morgen. Bei Unfällen haften Betreiber besonders streng.
7.3 Tendenzen in der Rechtsprechung
- Die Gerichte setzen vernünftiges Verhalten voraus, keine Überpflichtung.
- Nachweise und Dokumentation werden zunehmend wichtiger.
- Sorgfalt bei der Übertragung (an Mieter oder Dienstleister) ist entscheidend für die Haftungsvermeidung.
8. Checkliste für Eigentümer und Vermieter
Eine gut organisierte Schneeräumpflicht schützt nicht nur Passanten, sondern auch Eigentümer vor rechtlichen und finanziellen Risiken. Diese Checkliste hilft, die wichtigsten Punkte strukturiert abzuarbeiten:
✅ Verantwortlichkeiten klären
- Wer ist primär räumungspflichtig (Eigentümer, Mieter, Dienstleister)?
- Gibt es eine gültige vertragliche Übertragung (z. B. im Mietvertrag)?
✅ Örtliche Vorschriften prüfen
- Welche Räum- und Streupflichten gelten laut kommunaler Satzung?
- Sind Streusalz, Splitt oder andere Mittel erlaubt bzw. vorgeschrieben?
✅ Vertragliche Regelungen sicher gestalten
- Schneeräumpflicht schriftlich regeln (Mietvertrag oder Dienstleistungsvertrag)
- Bei externen Firmen: klare Aufgabenbeschreibung, Einsatzzusagen und Haftungsregelung
- In WEGs: Beschlüsse und Zuständigkeiten dokumentieren
✅ Räum- und Streupläne erstellen
- Genaue Festlegung: Welche Wege, wie breit, bis wann?
- Hinweise für Mieter oder Personal bereitstellen
- Sichtbare Aushänge (z. B. im Hausflur) bei gemeinschaftlicher Organisation
✅ Kontrollpflicht beachten
- Bei Übertragung auf Mieter oder Dienstleister: regelmäßige Prüfung der Ausführung
- Bei längerer Abwesenheit (z. B. Urlaub): Vertretung organisieren
✅ Versicherungsschutz prüfen
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht vorhanden und aktuell?
- Bei Mietern: Hinweis auf private Haftpflicht geben
- Gewerbliche Objekte: Betriebshaftpflicht und eventuell Zusatzversicherungen prüfen
✅ Beweissicherung im Fall der Fälle
- Einsatzprotokolle führen (Datum, Uhrzeit, Witterung)
- Fotos bei schwierigen Verhältnissen machen
- Zeugen benennen können (z. B. Nachbarn, Dienstleister)
Tipp: Ein jährlich aktualisierter „Winterdienst-Plan“ hilft, organisatorisch vorbereitet zu sein – idealerweise ergänzt durch einen Notfallkontakt (z. B. bei Glatteis in der Nacht).
9. Fazit
Die Schneeräumpflicht ist weit mehr als nur eine lästige Pflicht im Winter – sie ist ein zentraler Bestandteil der Verkehrssicherung und damit ein Haftungsthema für alle, die mit Immobilien zu tun haben. Wer seine Rolle kennt und gewissenhaft handelt, schützt nicht nur Dritte vor Unfällen, sondern sich selbst auch vor teuren Konsequenzen.
Für Eigentümer heißt das:
- Verantwortung liegt bei Ihnen, es sei denn, sie wurde wirksam übertragen.
- Verträge, Kontrolle und Dokumentation sind entscheidend für die rechtssichere Umsetzung.
- Versicherungsschutz prüfen – und im Schadensfall Beweise sichern.
Für Vermieter gilt zusätzlich:
- Übertragen Sie Pflichten nur mit klarer vertraglicher Regelung.
- Bleiben Sie kontrollpflichtig, auch wenn der Winterdienst ausgelagert ist.
- Kommunizieren Sie offen mit Mietern über ihre Aufgaben – idealerweise schriftlich.
Für Mieter:
- Prüfen Sie im Mietvertrag, ob Sie zur Schneeräumung verpflichtet sind.
- Beachten Sie die örtlichen Zeiten und Streumittelvorgaben.
- Im Zweifel: Nachfragen, bevor man haftet.