Viele Eigentümer, Käufer und Mietinteressenten schließen einen Maklervertrag nicht im Büro des Maklers, sondern per E-Mail, Telefon, Kontaktformular oder Exposé-Download. Genau dann kann das Widerrufsrecht im Maklervertrag relevant werden. Der Artikel erklärt, wann Verbraucher widerrufen können, welche Fristen gelten und welche Folgen der Widerruf für die Maklerprovision hat.
Wann ein Maklervertrag überhaupt widerrufen werden kann
Das Widerrufsrecht im Maklervertrag greift nicht bei jedem Maklerauftrag. Entscheidend ist zuerst, wer den Vertrag schließt. Private Käufer, Verkäufer oder Mietinteressenten handeln in der Regel als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Wer dagegen im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, etwa als professioneller Investor oder Bauträger, kann sich regelmäßig nicht auf das Verbraucherwiderrufsrecht berufen.
Für Eigentümer und Kaufinteressenten wird das Thema vor allem dann relevant, wenn der Maklervertrag nicht im Maklerbüro geschlossen wurde. Typische Fälle sind die Exposé-Anfrage über ein Immobilienportal, die Beauftragung per E-Mail, ein Telefonat oder ein Online-Formular. Solche Verträge können als Fernabsatzverträge einzuordnen sein. Nach § 312g BGB steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Die amtliche Gesetzesfassung findet sich beim Bundesministerium der Justiz im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Auch Verträge außerhalb von Geschäftsräumen können widerruflich sein. Das betrifft etwa Fälle, in denen ein Eigentümer den Makler bei sich zu Hause beauftragt oder eine Vereinbarung direkt bei einer Besichtigung zustande kommt. Maßgeblich ist nicht, ob ein klassischer Papiervertrag unterschrieben wurde. Ein Maklervertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten entstehen, wenn der Verbraucher die Maklerleistung in Kenntnis der Provisionspflicht in Anspruch nimmt.
Der Bundesgerichtshof hat für Immobilien-Maklerverträge bestätigt, dass Verbraucher bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen grundsätzlich widerrufen können. In den Entscheidungen vom 7. Juli 2016 ging es um online beziehungsweise per E-Mail angebahnte Maklerverträge und Provisionsforderungen nach erfolgreicher Vermittlung. Der BGH stellte klar: Auch solche Maklerverträge unterfallen dem Verbraucherwiderrufsrecht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidungen sind in der BGH-Pressemitteilung zu I ZR 30/15 und I ZR 68/15 zusammengefasst.
Praxis-Tipp: Eigentümer und Käufer sollten zuerst klären, wie der Maklervertrag zustande kam: im Büro, online, per Telefon, per E-Mail oder außerhalb der Geschäftsräume.
Widerrufsfrist beim Maklervertrag: 14 Tage – aber nicht immer ab Vertragsschluss
Die Widerrufsfrist beim Maklervertrag beträgt grundsätzlich 14 Tage. Das ergibt sich aus § 355 BGB. Für Eigentümer und Käufer ist aber nicht nur die Länge der Frist entscheidend. Wichtiger ist die Frage, wann sie zu laufen beginnt. Die Frist startet nur dann ordnungsgemäß, wenn der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
Zur Widerrufsbelehrung gehören insbesondere Angaben zur Frist, zur Form des Widerrufs, zum Empfänger und zu den Rechtsfolgen. Der Makler muss klar erklären, wie der Widerruf ausgeübt werden kann. Die Erklärung muss nicht begründet werden. Es reicht, wenn aus der Mitteilung eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will.
Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beim Immobilienmakler, läuft die 14-Tage-Frist nicht wie vorgesehen an. Das kann dazu führen, dass ein Widerruf deutlich länger möglich bleibt. Nach § 356 Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht aber spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem eigentlichen Fristbeginn. Die aktuelle Fassung der Vorschrift ist bei Gesetze im Internet zu § 356 BGB abrufbar.
Besonders wichtig ist der Fall, dass der Makler sofort tätig werden soll. Viele Verbraucher bestätigen online, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Arbeit beginnen darf. Das kann rechtliche Folgen haben. Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen, wenn der Unternehmer die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt sowie seine Kenntnis vom möglichen Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat.
Fehlerhinweis: Wer mehrere Checkboxen anklickt, sollte die Texte sichern. Gerade dort stehen oft Hinweise zu Tätigkeitsbeginn, Widerrufsfrist und Wertersatz.
Widerrufsrecht im Maklervertrag richtig nutzen: So gehen Eigentümer und Käufer vor

Wer einen Maklervertrag widerrufen will, sollte schnell und sauber dokumentiert handeln. Der Widerruf muss keine juristische Begründung enthalten. Er muss aber eindeutig erkennen lassen, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr fortführen möchte. Eine E-Mail genügt in der Praxis meist, weil § 355 BGB keine besondere Form wie eine notarielle Erklärung oder eigenhändige Unterschrift verlangt.
Wichtig ist der Zugang beim Makler. Eigentümer und Käufer sollten deshalb nicht nur den Text formulieren, sondern auch den Versand nachweisen können. Bei E-Mail empfiehlt sich der Versand an die im Maklervertrag, Exposé oder Impressum genannte Adresse. Sinnvoll ist zusätzlich eine Kopie an eine zweite bekannte Kontaktadresse. Wer auf Nummer sicher gehen will, versendet den Widerruf ergänzend per Einwurf-Einschreiben.
Eine knappe Formulierung reicht aus:
Hiermit widerrufe ich den mit Ihnen geschlossenen Maklervertrag fristgerecht. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Widerrufs sowie, dass aus dem Vertrag keine weiteren Ansprüche gegen mich hergeleitet werden.
Der letzte Satz ist praktisch, aber rechtlich nicht zwingend. Der Makler muss den Widerruf nicht „genehmigen“. Entscheidend ist, dass die Erklärung rechtzeitig zugeht. Eigentümer und Käufer sollten außerdem alle Unterlagen sichern: Exposé, E-Mail-Verlauf, Online-Bestätigungen, Widerrufsbelehrung, Provisionshinweis und Rechnungen.
Bei mehreren Beteiligten ist besondere Sorgfalt nötig. Haben Ehegatten, Miteigentümer oder mehrere Käufer gemeinsam angefragt oder unterschrieben, sollte der Widerruf auch von allen Vertragspartnern erklärt werden. Das vermeidet Streit darüber, ob der Maklervertrag nur teilweise beendet wurde.
Praxis-Tipp: Den Widerruf am besten noch am selben Tag versenden, an dem Zweifel entstehen. Die Prüfung der Provisionsfrage kann danach erfolgen.
Maklerprovision nach Widerruf: Wann muss trotzdem gezahlt werden?
Ein Widerruf bedeutet nicht automatisch, dass jede Maklerprovision nach Widerruf entfällt. Ausgangspunkt bleibt § 652 BGB: Ein Makler erhält Provision, wenn ein wirksamer Maklervertrag besteht, er den Kauf- oder Mietvertrag nachweist oder vermittelt und dieser Hauptvertrag aufgrund seiner Tätigkeit zustande kommt. Fällt der Maklervertrag durch Widerruf weg, muss geprüft werden, ob dennoch Wertersatz geschuldet ist.
Wertersatz kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird. Zusätzlich muss der Makler ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht informiert haben. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unklar, wird ein Wertersatzanspruch deutlich angreifbarer.
Besonders streitanfällig sind Online-Prozesse. Viele Portale oder Maklerseiten arbeiten mit Checkboxen. Dort bestätigen Interessenten häufig, dass sie sofort Informationen erhalten möchten und der Makler vor Fristablauf tätig werden darf. Solche Erklärungen können rechtlich relevant sein, wenn sie transparent gestaltet und dokumentiert sind.
Ein Beispiel: Ein Käufer fordert online ein Exposé an, erhält eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und verlangt ausdrücklich, dass der Makler sofort tätig wird. Der Makler nennt die Objektadresse und vermittelt später erfolgreich den Kaufvertrag. Widerruft der Käufer erst danach, kann die Provision oder zumindest Wertersatz weiterhin im Raum stehen. Der genaue Anspruch hängt von Belehrung, Dokumentation und Leistungsstand ab.
Eigentümer und Käufer sollten deshalb nicht allein auf den Widerruf setzen. Sie sollten prüfen, ob der Makler bereits eine provisionsauslösende Leistung erbracht hat und ob die Belehrung rechtlich tragfähig war.
Fehlerhinweis: Wer nach Objektadresse, Besichtigung oder Kaufvertragsabschluss widerruft, sollte die Provisionsfrage gesondert prüfen lassen.
Typische Fehler beim Maklervertrag widerrufen
Viele Eigentümer und Käufer prüfen den Widerruf erst, wenn die Provisionsrechnung vorliegt. Dann ist wertvolle Zeit verloren. Die 14-Tage-Frist kann bereits abgelaufen sein. In manchen Fällen kann das Widerrufsrecht auch erloschen sein, wenn der Makler seine Leistung vollständig erbracht hat und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wer Zweifel hat, sollte deshalb nicht auf eine Rechnung warten.
Ein häufiger Fehler liegt darin, die Widerrufsbelehrung beim Immobilienmakler nur zu überfliegen. Gerade die Details sind wichtig: Stimmt die Anschrift? Wird die Frist korrekt erklärt? Enthält die Belehrung verständliche Angaben zu den Folgen eines vorzeitigen Tätigkeitsbeginns? Wurde ein Muster-Widerrufsformular bereitgestellt? Solche Punkte entscheiden in der Praxis darüber, ob die Frist ordnungsgemäß angelaufen ist.
Auch die Begriffe werden oft vermischt. Widerruf, Kündigung und Rücktritt sind rechtlich nicht dasselbe. Der Widerruf knüpft an ein gesetzliches Verbraucherrecht an. Die Kündigung beendet ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Der Rücktritt setzt andere Voraussetzungen voraus, etwa eine Pflichtverletzung oder ein vertragliches Rücktrittsrecht. Wer im Schreiben unklar formuliert, riskiert Auslegungsspielräume.
Vor dem Widerruf sollten Eigentümer und Käufer kurz prüfen:
- Wurde der Vertrag privat geschlossen?
- Kam der Kontakt online, telefonisch, per E-Mail oder außerhalb der Geschäftsräume zustande?
- Liegt eine vollständige Widerrufsbelehrung vor?
- Hat der Makler bereits Objektadresse, Besichtigung oder Vertragsverhandlungen ermöglicht?
- Wurde ein sofortiger Tätigkeitsbeginn ausdrücklich bestätigt?
Umsetzbarer Tipp: Den Widerruf klar als „Widerruf des Maklervertrags“ bezeichnen. Keine langen Erklärungen, keine Vorwürfe, keine rechtlichen Spekulationen.
Kurz zusammengefasst: Die größten Risiken liegen in verspätetem Handeln, ungeprüfter Belehrung und unklaren Schreiben.
Was Makler und Eigentümer aus der Widerrufspraxis lernen sollten

Für Eigentümer ist das Widerrufsrecht im Maklervertrag kein taktisches Instrument, sondern ein Schutzrecht. Es hilft vor allem dann, wenn ein Vertrag online, telefonisch oder außerhalb der Geschäftsräume zustande kam und die Entscheidung nicht ausreichend überlegt war. Wer eine Immobilie verkaufen oder kaufen will, sollte Maklerunterlagen deshalb direkt nach Erhalt prüfen. Dazu gehören Provisionshinweis, Widerrufsbelehrung, Exposé und E-Mail-Verlauf.
Makler haben eine andere, aber ebenso klare Aufgabe: Sie müssen den Vertragsschluss und die Belehrung sauber dokumentieren. Das gilt besonders bei digitalen Abläufen. Wer mit Kontaktformularen, Exposé-Downloads oder automatisierten E-Mails arbeitet, sollte nachweisen können, wann der Verbraucher welche Informationen erhalten und welche Checkboxen aktiv bestätigt hat. Lücken in diesem Prozess können später den Provisionsanspruch gefährden.
Für beide Seiten ist Transparenz der beste Streitvermeider. Eigentümer und Käufer sollten verstehen, wann eine Provision entsteht. Makler sollten klar erklären, ob sie sofort tätig werden sollen und welche Folgen das für das Widerrufsrecht haben kann. Das betrifft besonders Fälle, in denen Interessenten kurzfristig eine Objektadresse, ein Exposé oder einen Besichtigungstermin wünschen.
Auch beim Verkauf über einen Makler lohnt sich eine frühe Prüfung. Wer als Eigentümer mehrere Makler vergleicht, sollte nicht nur auf die Provisionshöhe schauen. Entscheidend sind auch Vertragslaufzeit, Alleinauftrag, Kündigungsregelung und Widerrufsbelehrung. Diese Punkte beeinflussen, wie flexibel der Eigentümer bleibt.
Praxis-Tipp: Vor einer Maklerbeauftragung alle Vertragsunterlagen als PDF sichern und das Datum des Vertragsschlusses notieren. Das erleichtert jede spätere Fristprüfung.
Fazit: Widerrufsrecht prüfen, bevor die Maklerprovision streitig wird
Das Widerrufsrecht im Maklervertrag ist für Eigentümer, Käufer und Mietinteressenten vor allem bei Online-Anfragen, E-Mail-Kontakt, Telefonaten und Verträgen außerhalb der Geschäftsräume wichtig. Die gesetzliche Frist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Entscheidend ist aber, ob der Makler ordnungsgemäß belehrt hat und wann die Frist tatsächlich begonnen hat.
Ein Widerruf sollte eindeutig, fristgerecht und nachweisbar erklärt werden. Eine Begründung ist nicht nötig. Gleichzeitig gilt: Der Widerruf beseitigt eine Provisionsforderung nicht in jedem Fall. Hat der Makler auf ausdrücklichen Wunsch bereits gearbeitet und korrekt über Wertersatz oder das mögliche Erlöschen des Widerrufsrechts informiert, kann weiterhin eine Zahlungspflicht bestehen.
Für die Praxis zählt deshalb vor allem eine saubere Dokumentation. Wer Exposé, E-Mails, Widerrufsbelehrung, Provisionshinweis und Zeitpunkte sichert, kann seine Position deutlich besser einschätzen.
FAQ zum Widerrufsrecht im Maklervertrag
Das kann möglich sein. Viele Makler gestalten die Exposé-Anfrage so, dass bereits ein provisionspflichtiger Maklervertrag angebahnt oder geschlossen wird. Entscheidend ist, ob Sie vor oder bei der Anfrage klar über die Provisionspflicht informiert wurden und die Maklerleistung anschließend bewusst in Anspruch genommen haben. Eine bloße Information ohne Provisionshinweis reicht dafür regelmäßig nicht.
Nein. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Es genügt eine eindeutige Erklärung, dass Sie den Maklervertrag widerrufen. Formulierungen wie „Ich bin nicht mehr interessiert“ sind ungünstig, weil sie rechtlich unklar bleiben können.
In der Regel ja. Der Widerruf kann nach § 355 BGB durch eine eindeutige Erklärung erfolgen. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist aber der Zugang beim Makler. Speichern Sie die gesendete E-Mail und nutzen Sie die richtige Empfängeradresse.
Nicht zwingend. Es kommt darauf an, ob der Makler ordnungsgemäß belehrt hat, ob Sie einen sofortigen Tätigkeitsbeginn verlangt haben und ob die Maklerleistung bereits vollständig erbracht wurde. Nach Kaufvertragsabschluss kann die Provisionsfrage trotz Widerruf rechtlich anspruchsvoll werden.
Meist nicht. Das Verbraucherwiderrufsrecht schützt Verbraucher. Wer den Maklervertrag für eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit schließt, fällt regelmäßig nicht darunter.



